Urlaubsanspruch 2. Mutterschutz nach Elternzeit

Hallo liebe Expertinnen,

Mein Wissensstand war, dass der Mutterschutz wie ein aktives Arbeitsverhältnis gewertet wird und entsprechend der Urlaubsanspruch in diesen Monaten identisch mit "normalen" Arbeitsmonaten davor ist.

Nun hatte ich meine erste Elternzeit für den 2. Mutterschutz beendet. Mein Arbeitgeber gewährt mir statt der 30 Tage pro Jahr nun nur die gesetzlichen 20 (natürlich anteilig auf die 2 vollen und zwei abgebrochenen Monate gerechnet). Die Begründung ist, dass in dem Jahr zu wenige Arbeitstage geleistet worden sind (keine, da ich ja Elternzeit hatte), um den vollen Anspruch zu erhalten.

Kennt sich jemand aus?

Mir geht es mehr ums Prinzip als um die 2 Urlaubstage - der nächste Mutterschutz steht kurz bevor und da wüsste ich das nun schon gern genauer, wieviele Tage ich dann wirklich habe.

Großes Dankeschön!!

Bearbeitet von anaie
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Ja, der Urlaubsanspruch darf für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 gekürzt werden.

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Es geht ihr um die Berechnung der Urlaubstage während des Mutterschutzes. Die Anzahl basierend auf 20 oder 30 Tagen Jshresurlaub unterscheidet sich ja.

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Das hab ich verstanden, wenn aber der Jahresurlaub durch die Elternzeit gekürzt wurde, wird der doch für die Berechnung dann herangezogen und das ist so korrekt oder was übersehe ich?

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1. es gibt keine angebrochenen Monate. Dir steht auch für die „angebrochenen Monate der volle Urlaubsanspruch zu.

2. dein AG möge dir die Bedingungen für die Gewährung von 30 oder nur 20 Tagen Jahresurlaub aufzeigen.

Denn die Anzahl der Urlaubstage unterscheiden sich ja:

7 bei 20

10 bei 30.

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Genau das war mein Punkt, danke. Die Argumentation ist, dass ich im Jahr, in dem der zweite Mutterschutz gestartet ist, zu wenig aktive Arbeitstage hatte und daher von den vertraglich gewährten 30 Urlaubstagen auf die 20 gesetzlichen "zurückgefallen" bin.

Ich stelle mir gerade die Frage, ob das rechtlich überhaupt geht. Weißt du das zufällig?

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Datu müsste dann etwas entsprechendes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag stehen. Sollte da nichts von Mindestarbeitstagen stehen, dann kann dein AG das natürlich auch nicht nach Lust und Laune beschließen.

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